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Ratgeber Barrierefreiheit

Barrierefreiheit & BFSG: Was Ihre Website jetzt braucht.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Was bedeutet das BFSG für Ihre Website? Hier lesen Sie allgemein verständlich, wen es betreffen kann. Außerdem zeigen wir, wie Sie Ihre Website Schritt für Schritt zugänglicher machen.

Agentur aus Berlin · seit 2014 · für ganz Deutschland

Kurz gesagt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, zum Beispiel für viele Onlineshops und andere Angebote, bei denen Verbraucher online Verträge abschließen. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen, öffentliche Stellen haben eigene Pflichten nach der BITV 2.0 bzw. den Landesgesetzen. Ob Ihr Angebot betroffen ist, klären Sie bitte im Einzelfall mit einem Anwalt oder Ihrer Kammer, dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung.

Wichtiger Hinweis vorab

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick aus Sicht einer Webagentur. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. MEDIAFELD ist keine Kanzlei. Ob und wie weit Pflichten für Ihr Unternehmen gelten, beurteilt ein Anwalt. Auch Ihre IHK, Handwerkskammer oder Ihr Berufsverband helfen dabei.

Unabhängig von der Rechtslage gilt: Eine barrierefreie Website ist für alle Besucher leichter zu benutzen. Davon profitieren Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen. Auch wer ein kleines Handy oder schlechtes Netz hat, kommt besser zurecht, ebenso Suchmaschinen.

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine EU-Richtlinie um, den sogenannten European Accessibility Act. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienstleistungen ohne fremde Hilfe nutzen können. Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025.

Das BFSG betrifft nicht pauschal jede Website, sondern bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Dazu gehören unter anderem:

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also vereinfacht gesagt Angebote, bei denen Verbraucher online einen Vertrag abschließen, etwa im Onlineshop
  • bestimmte Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • Telekommunikationsdienste und E-Books
  • bestimmte Angebote im Personenverkehr, etwa Websites und Apps für Tickets und Reiseinformationen
  • bestimmte Produkte, zum Beispiel Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte oder Selbstbedienungsterminals

Für den Online-Verkauf ist der Ratgeber Checkliste Onlineshop eine gute Ergänzung.

Wer ist betroffen, wer nicht?

Die Frage, ob eine konkrete Website unter das BFSG fällt, ist nicht immer einfach zu beantworten. Allgemein lässt sich sagen:

  • Onlineshops für Verbraucher sind meist betroffen, sofern keine Ausnahme greift.
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt laut Gesetz vereinfacht ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten. Zudem liegt der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro.
  • Reine Informationswebsites fallen nach verbreiteter Einschätzung meist nicht darunter. Denn dort schließen Verbraucher keinen Vertrag ab.
  • Grenzfälle sind zum Beispiel Online-Terminbuchungen, Kursanmeldungen mit Bezahlung oder Buchungsstrecken. Hier gehen die Einschätzungen auseinander.
  • Reine Geschäftskunden-Angebote (B2B) werden anders behandelt als Angebote für Verbraucher.

Genau bei diesen Abgrenzungen sollten Sie sich nicht auf Blogartikel verlassen, auch nicht auf diesen. Lassen Sie Ihren Fall im Zweifel von einem Anwalt oder Ihrer Kammer prüfen.

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BITV 2.0: Pflichten für öffentliche Stellen

Unabhängig vom BFSG gibt es schon länger Regeln für öffentliche Stellen. Für Behörden und Einrichtungen des Bundes gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Für Länder und Kommunen gelten die jeweiligen Landesgesetze, die sich daran orientieren.

Das betrifft zum Beispiel Verwaltungen, staatliche Schulen, öffentliche Kliniken oder kommunale Einrichtungen. Typische Bestandteile sind:

  • barrierefrei gestaltete Websites und Apps nach anerkannten Standards
  • eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die den Stand offenlegt
  • ein Feedback-Weg, über den Nutzer Barrieren melden können
  • Inhalte in Leichter Sprache und Gebärdensprache in bestimmtem Umfang

Welche Vorgaben im Detail für Ihre Einrichtung gelten, klärt Ihr Träger oder die zuständige Aufsichtsstelle. Hinweise für Bildungseinrichtungen finden Sie auch auf der Seite Website für Schulen.

Die vier Grundprinzipien der WCAG

Als technischer Maßstab dienen in der Praxis die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C. Auch die europäische Norm EN 301 549 verweist darauf. Üblich ist die Konformitätsstufe AA. Die WCAG beruhen auf vier Prinzipien:

  • Wahrnehmbar: Inhalte müssen mit verschiedenen Sinnen erfassbar sein. Bilder brauchen Alternativtexte, Videos Untertitel, Texte ausreichend Kontrast.
  • Bedienbar: Alles muss sich auch ohne Maus bedienen lassen, also per Tastatur oder Sprachsteuerung. Niemand darf in einem Menü oder Popup feststecken.
  • Verständlich: Texte sind klar formuliert, Formulare erklären sich selbst, Fehlermeldungen sagen, was zu tun ist.
  • Robust: Der Code ist sauber, damit Hilfsmittel wie Screenreader die Seite zuverlässig auslesen können.

Praktische BFSG-Checkliste für Ihre Website

Viele Punkte können Sie selbst prüfen, ganz ohne Fachwissen. Diese Liste ersetzt keinen vollständigen Test, zeigt aber schnell, wo es hakt:

  • Tastatur-Test: Kommen Sie nur mit der Tab-Taste durch Menü, Formulare und Warenkorb? Sehen Sie immer, wo Sie gerade sind?
  • Kontraste: Ist heller grauer Text auf weißem Grund gut lesbar? Kostenlose Kontrast-Prüfer zeigen es sofort.
  • Zoom: Lässt sich die Seite auf 200 Prozent vergrößern, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden?
  • Alternativtexte: Haben informative Bilder eine kurze Beschreibung? Rein dekorative Bilder brauchen keine.
  • Überschriften: Gibt es eine klare Gliederung mit H1, H2, H3, statt nur fett gesetzter Zeilen?
  • Formulare: Hat jedes Feld eine sichtbare Beschriftung? Werden Fehler verständlich erklärt?
  • Links und Buttons: Sagt der Text, wohin es geht? „Hier klicken“ hilft niemandem.
  • Videos: Gibt es Untertitel, und starten Medien nicht automatisch mit Ton?
  • Cookie-Banner und Popups: Lassen sie sich per Tastatur schließen?
  • Sprache: Ist die Seitensprache im Code hinterlegt, und sind Texte möglichst einfach formuliert?

Eine erste Einschätzung bekommen Sie auch im kostenlosen Website-Check.

So gehen Sie sinnvoll vor

Barrierefreiheit ist kein Schalter, den man umlegt, sondern ein Prozess. Ein vernünftiger Ablauf sieht so aus:

  • Betroffenheit klären: Rechtliche Einordnung durch Anwalt oder Kammer, besonders bei Onlineshops und Buchungsstrecken.
  • Bestand prüfen: Wo liegen die größten Barrieren? Häufig sind es Kontraste, Formulare und Tastaturbedienung.
  • Prioritäten setzen: Zuerst die Wege, auf denen Kunden etwas abschließen: Kontakt, Anfrage, Warenkorb, Kasse.
  • Vorsicht bei Overlay-Tools: Solche Widgets legen sich nur über die Seite. Die Ursachen im Code beheben sie in der Regel nicht.
  • Bei Neubau oder Relaunch von Anfang an mitdenken: Das ist deutlich einfacher, als ein bestehendes Theme umzubauen.
  • Redaktion schulen: Auch neue Inhalte brauchen Alternativtexte, Überschriften und verständliche Sprache.

Wie wir Websites barrierearm umsetzen, lesen Sie auf der Seite Barrierefreie Website. Die rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt bei Ihrem Anwalt oder Ihrer Kammer.

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Seit wann gilt das BFSG?

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Für bestimmte bestehende Produkte und Verträge gibt es Übergangsregeln. Diese sollten Sie im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.

Muss jede Firmenwebsite barrierefrei sein?

Nicht pauschal. Das BFSG betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen, etwa viele Onlineshops für Verbraucher. Reine Informationswebsites fallen nach verbreiteter Einschätzung meist nicht darunter. Ob Ihre Website unter das BFSG fällt, klärt ein Anwalt oder Ihre Kammer.

Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Für Hersteller und Händler bestimmter Produkte gelten andere Regeln. Lassen Sie im Zweifel prüfen, in welche Kategorie Sie fallen. Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung.

Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV 2.0?

Die BITV 2.0 richtet sich an öffentliche Stellen des Bundes. Die Länder haben dafür eigene Regeln. Das BFSG richtet sich an Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Technisch orientieren sich beide an ähnlichen Standards wie den WCAG.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?

In der Regel nicht. Solche Widgets ändern nur die Darstellung. Fehler im Code beheben sie dagegen nicht, etwa fehlende Beschriftungen oder schlechte Tastaturbedienung. Nachhaltig ist es, die Website selbst barrierearm zu bauen.

Wie teste ich, ob meine Website barrierefrei ist?

Einen ersten Eindruck geben der Tastatur-Test, ein Kontrast-Prüfer und automatische Prüfwerkzeuge. Automatische Tests finden aber nur einen Teil der Probleme. Für eine belastbare Aussage braucht es eine manuelle Prüfung nach WCAG.

Übernimmt MEDIAFELD die rechtliche Prüfung?

Nein. MEDIAFELD ist eine Webagentur und keine Kanzlei. Wir setzen Barrierefreiheit technisch und gestalterisch um, die rechtliche Einordnung liegt bei Ihrem Anwalt oder Ihrer Kammer.

Noch etwas unklar? Wir antworten meist innerhalb weniger Stunden.

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